Schutzkonzept für das Gemeindehaus
der Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt
1. Prämisse
Auf Grundlage der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung vom 16. September 2021 hat die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau am 20. September 2021 Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten veröffentlicht.
Zur Umsetzung dieser Regeln in der Christuskirchengemeinde beschließt der Kirchenvorstand das folgende Schutzkonzept. Der Kirchenvorstand ist sich seiner besonderen Verantwortung für den Schutz der Gesundheit bewusst. Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist die Minimierung von Infektionsrisiken in den Gottesdiensten.
Sollten staatliche Vorgaben strengere Auflagen (z.B. bei Erreichen einer höheren Eskalationsstufe) machen als in diesem Schutzkonzept festgehalten, so gelten diese automatisch auch für die Christuskirchengemeinde.
2. Informationsweitergabe
Die Besucherinnen und Besucher werden schriftlich (durch Aushang) und mündlich (durch die Gruppenverantwortlichen) über die Regelungen informiert. Für jede Veranstaltung (Gruppe, Gremium, Versammlung, Vermietung) wird eine Person als verantwortlich bestimmt, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts und der Hygieneregeln sorgt. Bei Nichtbeachtung macht sie vom Hausrecht Gebrauch.
3. Nutzungsbedingungen
Im Gemeindehaus können auf Grundlage dieses Schutzkonzepts Gruppentreffen, Treffen der Gremien und Mitarbeiter sowie Veranstaltungen stattfinden.
Für Gruppen (ausgenommen Gruppen mit Gesang oder Blasinstrumenten) bis zu 25 Personen gelten weder der Mindestabstand noch die Maskenpflicht. Für größere Gruppen gelten der Mindestabstand und in geschlossenen Räumen das Tragen einer medizinischen Maske, die am Platz abgelegt werden kann. Bei Gruppen über 1000 Personen ist ein Negativnachweis erforderlich. Gesang ist möglich, wenn dabei eine Maske getragen wird.
Werden ausschließlich vollständig geimpfte und genesene Personen mit Negativnachweis und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis eingelassen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie eine Obergrenze (2G-Zugangsmodell).
Wer Symptome einer Erkältungskrankheit wie Fieber, Husten oder Schnupfen aufweist, darf das Gemeindehaus nicht betreten. Im gesamten Gebäude gelten die allgemeinen Hygieneregeln. Dazu wird ein Plakat des Bundesministeriums für Gesundheit ausgehängt.
Der Zutritt zum Gemeindehaus wird durch die Gruppenverantwortlichen so gesteuert, dass Kontakte zwischen den Mitgliedern einer Gruppe und zu Teilnehmern verschiedener Gruppen vermieden werden.
Dazu werden Markierungen an den Eingängen angebracht, sodass Teilnehmende das Gemeindehaus nacheinander und mit Abstand betreten und verlassen. Bei der Belegung des Gemeindehauses mit mehreren Gruppen in verschiedenen Räumen werden alle vorhandenen Zugänge genutzt (Haupteingang, Eingang zum großen Saal und Schiebetüren), um Begegnungen möglichst zu vermeiden.
Besucher des Gebäudes sind gehalten im Eingangsbereich die Hände zu desinfizieren. Die Kirchengemeinde stellt dafür Desinfektionsmittel bereit.
Zwischen nicht im selben Haushalt wohnenden Teilnehmern von Gruppen und Veranstaltungen dürfen Gegenstände (z.B. Stifte, Bücher etc.) nicht weitergegeben werden.
Die Gruppenräume werden regelmäßig (mind. alle 30 Minuten) und in jedem Fall vor und nach Ende der Veranstaltung gründlich gelüftet. Nach der Veranstaltung werden Hautkontaktflächen (z.B. Tische, Türklinken) desinfiziert. Dies liegt in der Verantwortung der Gruppenverantwortlichen. Die Sanitäreinrichtungen und Handkontaktflächen am Eingang werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Dafür liegt ein Reinigungsplan für die Putzkräfte vor.
4. Kirchencafé, Handling von Speisen- und Getränkeangeboten
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist als Angebot zur Abholung oder als Lieferangebot gestattet. Ein Verzehr vor Ort ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass
- der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen eingehalten wird,
- im Innenraum nur Gäste mit Negativnachweis (3G) eingelassen werden,
- Besucher eine medizinische Maske tragen, die am Sitzplatz abgenommen werden kann,
- alle allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Das Abholen von Speisen und Getränken von der Theke oder am Buffet zum anschließenden Verzehr am festen Sitzplatz ist erlaubt.
Wird der Zugang nach dem 2G-Modell geregelt, entfallen die Pflicht zum Tragen einer Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie eine Obergrenze.
5. Feste
Veranstaltungen wie zum Beispiel Gemeindefest oder andere Feiern sind grundsätzlich möglich. Es gelten die allgemeinen Regelungen für Veranstaltungen, es sollte aber je nach Art der Feier jeweils ein gesondertes Schutzkonzept erstellt werden.
6. Vermietung des Gemeindehauses
Vermietungen des Gemeindehauses für Familienfeiern und Treffen anderer Veranstalter sind möglich, wenn gewährleistet ist, dass dieses Schutzkonzept eingehalten wird. Dazu muss ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgelegt werden. Tanzveranstaltungen sind nicht erlaubt.
7. Konfirmandenarbeit und Bildungsangebote
Konfirmandenarbeit ist als Präsenzveranstaltung unter Einhaltung des Schutzkonzepts möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten und das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben, die am Platz abgenommen werden darf. Elternabende sind unter Beachtung der Regelungen für Veranstaltungen möglich.
Wird der Zugang nach dem 2G-Modell geregelt, entfallen die Pflicht zum Tragen einer Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie eine Obergrenze.
8. Bewegungsgruppen
Bewegungsgruppen sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden und sind dort ohne Einschränkungen möglich. Ein Negativnachweis (Test, aber kein Schnelltest vor Ort) wird auch hierfür empfohlen. In Innenräumen ist ein Negativnachweis (3G) für die Teilnahme erforderlich. In jedem Fall sind folgende Schutzmaßnahmen sicherzustellen:
- das Training kontaktfrei ausgeübt wird,
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht unterschritten wird
- Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden.
Darmstadt, 5. Oktober 2021
Der Kirchenvorstand